Einzelfall mit über 50 TEUR Retaxierung
Fast nicht mehr als „Einzelfall“ zu bezeichnen: Die abgerechnete Beatmung ist nicht hinreichend dokumentiert und kann deshalb nicht bezahlt werden. Einsparung für die Solidargemeinschaft: über 50.000 EUR!
| 08.02.2022 | Aufnahme eines 63 Jahre alten Versicherten in einem Krankenhaus der Maximalversorgung in Nordrhein-Westfalen |
| Aufnahmediagnosen: R55 (Synkope und Kollaps), B99 (sonstige und nicht näher bezeichnete Infektionskrankheiten), S22.5 (instabiler Thorax), J44.89 (Sonstige näher bezeichnete chronische obstruktive Lungenkrankheit: FEV1 nicht näher bezeichnet), E11.90 (Diabetes mellitus, Typ 2: Ohne Komplikationen: Nicht als entgleist bezeichnet) | |
| 29.03.2022 | Entlassung des Patienten |
| 21.04.2022 | Eingang der Rechnung über 119.825,26 EUR |
|
Abgerechnet wurden:
|
|
| 22.04.2022 |
Gutachten-Direktauftrag von casusQuo an Medizinischen Dienst mit folgenden Fragen:
|
| 06.10.2022 | Eingang MDK-Gutachten mit folgendem Ergebnis:
|
| 10.10.2022 | Leistungsentscheid mit Rückforderung i. H. v. 53.706,20 EUR ans Krankenhaus |
| 26.10.2022 | Eingang Rechnungskorrektur i. H. v. 53.706,20 EUR |
| 10.11.2022 | Geldeingang i. H. v. 53.706,20 EUR |
| Realisierte Einsparung | 53.706,20 EUR |
| Fazit | Die casusQuo-Prüfregeln schlagen an, werden berücksichtigt und sorgen für Einsparungen! Wenn die Prüfquote es zulässt, sollte zukünftig die Dokumentation der Beatmungsstunden grundsätzlich geprüft werden. Denn: was nicht dokumentiert ist, soll auch nicht gezahlt werden. |